Christen in Deutschland
Die "kirchliche Landschaft" in Deutschland
Das Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland postuliert in Artikel 4 die Freiheit des Glaubens, des Gewissens und des religiösen oder weltanschaulichen Bekenntnisses sowie die ungestörte Religionsausübung. Es gibt in Deutschland keine Staatskirche, also keine unmittelbare Verbindung zwischen staatlicher und kirchlicher Verwaltung und damit keine Kontrolle der Kirchen durch staatliche Organe.
Dennoch sind Staat und Kirche in Deutschland nicht so strikt getrennt wie in anderen Ländern. So ist etwa der schulische Religionsunterricht in den USA verboten, in Deutschland dagegen grundgesetzlich garantiert (Artikel 7).
Christliche Kirchen
Die römisch-katholische Kirche
Die römisch-katholische Kirche hat ihren Sitz in Rom. In Deutschland gliedert sie sich in sieben Erzbistümer und 20 Bistümer. Geleitet werden diese Bistümer von über 70 Erzbischöfen, Bischöfen und Weihbischöfen. Die Bischöfe treten zweimal im Jahr, jeweils im Frühjahr und im Herbst, zur Vollversammlung der Deutschen Bischofskonferenz zusammen, dem wichtigsten Entscheidungsorgan der katholischen Kirche in Deutschland. Jeweils einer der amtierenden Bischöfe hat den Vorsitz der Bischofskonferenz inne und fungiert nach außen hin als deren Repräsentant und Sprecher.
Die evangelischen Kirchen
In Deutschland gibt es 20 weitgehend selbständige, evangelische Landeskirchen mit unterschiedlichen Bekenntnissen (reformiert, uniert und lutherisch). Dachverband der Landeskirchen ist die Evangelische Kirche in Deutschland (EKD), die gemeinschaftliche Aufgaben aller Landeskirchen wahrnimmt.
Oberstes Gesetzgebungsorgan der EKD ist die Synode, oberstes Leitungsorgan der Rat der EKD. Die EKD wird nach außen hin repräsentiert durch den Ratsvorsitzenden der EKD, der gleichzeitig der Bischof oder Präses einer der Gliedkirchen ist. Die EKD gehört dem Ökumenischen Rat der Kirchen, dem sogenannten Weltkirchenrat an. Mit der römisch-katholischen Kirche besteht eine enge Zusammenarbeit vor allem in gesellschaftspolitischen Fragen.
Staat und Kirche
Die Geschichte Deutschlands ist bis in die Gegenwart hinein eng mit der der (christlichen) Kirchen verbunden. So haben nach dem Zweiten Weltkrieg beide Konfessionen maßgeblich zum Wiederaufbau demokratisch-rechtsstaatlicher Strukturen in Deutschland beigetragen. Insbesondere die evangelischen Kirchen der DDR hatten maßgeblichen Anteil daran, dass 1989 die Wende zum wiedervereinigten Deutschland gelang.
Kirchensteuern
Die Kirchen in Deutschland sind berechtigt, von ihren Mitgliedern Steuern zu erheben. Die Kirchensteuer beträgt zwischen acht und neun Prozent der Einkommenssteuer und wird in der Regel gegen Kostenerstattung von den staatlichen Finanzämtern eingezogen und weitergeleitet.
Die Kirchen als Träger der Wohlfahrtspflege
Die soziale und karitative Arbeit von katholischer und evangelischer Kirche ist wesentlicher Bestandteil der Freien Wohlfahrtspflege. Der Deutsche Caritasverband auf katholischer, das Diakonische Werk auf evangelischer Seite unterhalten bundesweit eine Vielzahl an Krankenhäusern, Alten- und Pflegeheimen, Beratungsstellen und sozialen Diensten.
Allerdings wird deren Arbeit zu über 90 Prozent aus den Sozialversicherungen (etwa Kranken- und Pflegeversicherung) finanziert. Zudem gewährt der Staat den kirchlichen Trägern für bestimmte Arbeitsbereiche Zuschüsse. Der Staat beteiligt sich darüber hinaus zu einem überwiegenden Teil an der Finanzierung von Einrichtungen in kirchlicher Trägerschaft, etwa Kindertagesstätten oder Schulen.
Religionsunterricht und Ausbildung von Theologen
Der schulische Religionsunterricht steht in Deutschland unter der Aufsicht des Staates. Er wird in der Regel von staatlich ausgebildeten und bezahlten Lehrern erteilt. Allerdings erfolgt der Unterricht in Übereinstimmung mit den Grundsätzen der jeweiligen Religionsgemeinschaft, in Deutschland also der römisch-katholischen und evangelischen Kirche.
Christliche Theologinnen und Theologen, aber auch Religionslehrerinnen und Lehrer werden überwiegend an staatlichen Universitäten ausgebildet. Die entsprechenden theologischen Lehrstühle werden vom jeweiligen Bundesland besetzt, allerdings haben die Kirchen bei der Besetzung ein garantiertes Mitsprachrecht.
Grundlage dieser Regelungen sind – neben dem Grundgesetz und den Landesverfassungen – Konkordate und Staatskirchenverträge.